Dienstag, 18. Februar 2014

Top Thema Reitbeteiligung & Fremdreiter


Fremdreiter oder Reitbeteiligung beim Privatpferd – ein Fall für die Versicherung

Das Fremdreiterrisiko sei eingeschlossen steht oft im Vertrag der Haftpflichtversicherung für's Pferd. Ein Begriff, der sich einfach anhört, aber leicht in die Irre führt.

Der Fremdreiter ist nicht einfach jedermann, der sich außer dem Besitzer mal auf's Pferd setzt. Die Rechtsprechung macht hier feine Unterschiede, erklärt Stefan Plenk, Versicherungsmakler: „Der Fremdreiter eines Privatpferdes ist eine Person, die gelegentlich mit dem Pferd umgeht oder es reitet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen.“ Mit dem Fremdreiterrisiko ist nun eingeschlossen, wenn diese Person sich im Umgang mit dem Pferd verletzt oder anderen einen Schaden zufügt.

„Eine Reitbeteiligung fällt jedoch nicht unter das Fremdreiterrisiko!“ stellt Stefan Plenk richtig. Denn erstens kümmert sich die Reitbeteiligung regelmäßig um das Pferd und zweitens erbringt sie meist eine Gegenleistung: Sie bezahlt monatlich eine gewisse Summe oder arbeitet ihre Reitstunden durch Misten, Füttern und Putzen ab. Mit Reitbeteiligungen gehen Versicherungen unterschiedlich um. Manche wollen den Namen wissen, andere brauchen nur die Information, dass es eine Reitbeteiligung gibt. Der Pferdehalter sollte daher unbedingt mit seiner Versicherung die Handhabung und den Versicherungsschutz klären, rät Plenk.

Ist die Reitbeteiligung eingeschlossen, deckt die Versicherung alle Schäden ab, die das Pferd in der Obhut oder im Beritt der Reitbeteiligung einem Dritten zufügt. Entscheidend ist aber: Wie sieht der Versicherungsschutz aus, wenn sie sich selbst verletzt? "Das kommt darauf an", meint Stefan Plenk. Rechtlich sei die Reitbeteiligung durch den regelmäßigen Umgang mit dem Pferd dem Besitzer gleichgestellt. Daher zahlt die Versicherung eigentlich nicht, wenn „ihr“ Pferd ihr einen Krankenhausaufenthalt beschert oder eine Beule in ihr Auto tritt. "Bei einigen Versicherern jedoch sind diese Ansprüche gegenüber dem Pferdehalter ausdrücklich eingeschlossen, damit Reitbeteiligung nicht schlechter gestellt ist als der Fremdreiter" erklärt der Experte. "Manche Pferdebesitzer vereinbaren mit ihrer Reitbeteiligung einen schriftlichen Haftungsausschluss. Aber: Der gilt nicht gegenüber Dritten und nicht gegenüber den Kranken- und Rentenkassen - dieser Haftung kann sich der Tierhalter nicht entziehen.

Mehr dazu bei

Finanzfachwirt (FH) Stefan Plenk
Stefan Plenk
Königsseer Str. 3
83471 Berchtesgaden

Telefon: 08652-964970
Telefax: 08652-964971
info@stefan-plenk.de